Rechtliche Grundlagen 

Die meisten Assistenzhunde haben keine einzufordernden Rechte. Dies beruht z.T. darauf, dass es in Deutschland aktuell keine einheitlichen Standards für die Ausbildung von Assistenzhunden gibt. Die einzige Ausnahme bildet die Prüfung für Servicehunde bei der IHK Potsdam.  Dies setzt einen Schwerbehindertenausweis des Hundehalters und eine Kastration des Hundes voraus. Diabetiker haben in der Regel keinen Schwerbehindertenausweis. Dies ist aber von Fall zu Fall unterschiedlich. Die bestandene Prüfung soll dazu beitragen, dass zukünftig Assistenzhund-Halter Teams besondere Privilegien zugestanden werden – aber auch hier liegt das dennoch immer im Ermessen der einzelnen Einrichtungen, Fluggesellschaft, Lebensmittelgeschäft usw.

Der Blindenführhund nimmt hierbei eine Sonderstellung ein. Er gilt nach §33SGB V und §13BVG als einziger Assistenzhund rechtlich als Hilfsmittel.
Vorteile hier sind zb. Kostenübernahme der Krankenkassen für eine Ausbildung des Blindenführhundes, kostenlose Beförderung in öffentlichen Verkehrsmitteln bei entsprechendem Eintrag im Behindertenausweise und gesonderte Zugangsrechte in öffentlichen Gebäuden.

Allgemeines Gleichstellungsgesetz (AGG)

  • Ein Ziel des Gesetzes ist, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen.

Erstes Buches Sozialgesetzbuch – SGB I

  • 17 d S Erstes Buches Sozialgesetzbuch – SGBI müssen Sozialleistungen barrierefrei erbracht werden. Nachzulesen unter www.behindertenbeauftragte.de

Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (www.bmel.de)

Schreibt dazu „Betreten von Lebensmittelgeschäften mit Blindenführhund oder Assistenzhund erlaubt“